Entscheiden SIE auf welche musikalische Reise ich
SIE und IHRE GÄSTE entführen darf......
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Auszüge aus dem UrhG § 15, Absatz 3
Die Wiedergabe eines Werkes ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG
öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Personenkreis eine innerlich miteinander verbundene Gruppe kleineren Umfangs darstellt, die durch wechselseitige persönliche Beziehungen einen nach außen individuell abgegrenzten Personenkreis bildet.
Hochzeite, Geburtstage,
Familienfeiern,….
sind PRIVATVERANSTALTUNGEN und gebührenfrei.
Anmerkung:
Veranstaltungen – wie Hochzeiten / Geburtstage sind grundsätzlich meldepflichtig, wenn Öffentlichkeit gegeben ist.
So ist beispielsweise bei einer Hochzeit mit 80 Beteiligten‑ bestehend aus der Verwandtschaft
und dem engsten Freundeskreis ‑, d.h. wenn sich alle kennen, keine Öffentlichkeit gegeben.
*Mithin besteht auch keine GEMA-Pflicht.*
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